Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
FrSaftErfrischGetrV§ 12 Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
Bis zum 29. November 2020 dürfen Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder nach den bis zum 28. Mai 2020 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
Änderungsverlauf
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26.04.2023 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2023 (BGBl. I Nr. 115)
BGBl. 2023 I Nr. 115
BGBl. 2023 I Nr. 115
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18.05.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2020 (BGBl. I 1075)
BGBl. 2020 I S. 1075
BGBl. 2020 I S. 1075
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